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Henrike Korn, MBA

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Gesundheitsrecht

Henrike Korn, MBA

fokussiert.ambitioniert.praxisnah.

...unsere Mission.

Mit langjährigen Erfahrungshintergrund und medizinrechtlicher Expertise bieten wir spezialisierte anwaltliche Leistungen für stationäre und ambulante Leistungserbringer im Gesundheitswesen, ärztliche Berufsverbände und deren Mitglieder an.

Wir beraten in allen Rechtsfragen rund um den Klinik- und Praxisbetrieb im Medizinrecht, Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsrecht sowie in angrenzenden Rechtsgebieten.

Ferner unterstützen wir Patientinnen und Patienten sowie Patientenorganisationen und Selbsthilfegruppen in allen gesundheitsrechtlichen, sozialrechtlichen und medizinrechtlichen Themen.

Wir bieten Ihnen alle unsere Leistungen sowohl persönlich als auch in digitalisierter Form an.  Auf Wunsch führen wir unser erstes Kennenlernen gern digital durch und sparen so Ihre Reisezeit und Reisekosten. Eventuell Sie sind gehandicapt oder krank und dadurch in Ihrer Mobilität eingeschränkt. Kein Problem. Sie benötigen nur ein Laptop und Internet.

Durch eine komplette Digitalisierung können wir sämtliche Arbeitsprozesse schlank halten und so für Sie eine effiziente Kostenstruktur vorhalten.

UND: Wir verkleinern dadurch nicht zuletzt auch unseren ökologischen Fußabdruck.

Es gibt allerdings erfahrungsgemäß Situationen, wo man sich lieber gegenübersitzt und in die Augen schaut, um die Vorgehensweise in bestimmten Konstellationen persönlich zu besprechen. Wir stehen Ihnen selbstverständlich gern in unseren Kanzleiräumen in Hamburg-Altona, nur 5 Minuten fußläufig vom Altonaer Bahnhof entfernt, oder auch in unserer Zweigstelle in Schleswig-Holstein in Risum-Lindholm (bei Niebüll) für einen persönlichen Termin zur Verfügung.

Wir begreifen uns als Dienstleister für Ihre rechtlichen Probleme und stellen uns auf Ihre individuellen Bedürfnisse und Wünsche ein.

Unser Angebot für Leistungserbringer

Wir unterstützen Sie rund um ihre geplante Praxisgründung der Gründung einer (überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Im Vorfeld ist aber vieles zu bedenken. Im gesperrten Planungsgebieten müssen Sie sich auf einen Vertrag wird Sitz bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung bewerben und Verhandlungen mit einem abgabewilligen Praxisinhaber führen.

Dabei ist die zeitliche Planung das A & O, denn es bedarf eines gewissen zeitlichen Vorlaufs für die Planung der Sitzungstermine durch den Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung. Auch wenn sie beabsichtigen, eine Zweigstelle zu gründen, ist die KV zu involvieren. Bei zwei Planungsgebieten sogar beide Kassenärztliche Vereinigungen. Ebenso unterliegt das Jobsharing speziellen Voraussetzungen.

Eine gründliche rechtliche Vorbereitung und strategische Planung ist unerlässlich. Dabei wären wir Ihnen gerne behilflich. Wie vertreten Sie auch im gesamten Verfahren gegenüber den Zulassungsausschuss der KV und auch gegenüber dem Praxisabgeber.

Die jeweiligen Verfahren mit Kassenärztlichen Vereinigungen sind im SGB V jeweils genau geregelt und unterliegen sozialrechtlichen bzw. allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzipen. Sollte der jeweilige Zulassungsausschuss der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nicht in Ihrem Sinne entscheiden, so vertreten wir sie im Widerspruchsverfahren vor dem so genannten Berufungsausschuss Kassenärztliche Vereinigung. Sowie, sofern auch hier negativ entschieden werden sollte, im späteren Klageverfahren vor dem zuständigen Sozialgericht.

Studien im Hinblick auf Behandlungsfehler

Eine Studienauswertung des deutschen Sachverständigenrats zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen im Jahr 2007 brachte folgende Ergebnisse:

  • 5% – 10% Fehler bzw. „unerwünschte Ereignisse“ in deutschen Krankenhäusern,
  • 2% – 4% Schäden bei Patientinnen und Patienten,
  • 1% Behandlungsfehler und
  • 0,1% Todesfälle aufgrund von Behandlungsfehlern

Hochgerechnet auf 19 Millionen Krankenhausbehandlungen wären das 19.000 Patienten pro Jahr in Deutschland, die infolge von Behandlungsfehlern sterben.

Im Recht der ambulanten Palliativversorgung geht es um die Verbesserung der Versorgungstrukturen, insbesondere die Direktverträge gemäß § 132d SGB V und Verträge der besonderen Versorgung gemäß 140 SGB V in Verbindung mit §37b SGB V.

Dabei sind komplexe rechtliche Fragestellungen zu beachten wie insbesondere die Thematik der Delegation ärztlicher Tätigkeiten auf weitergebildete Palliativ- Pflegefachkräfte, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Etablierung von Kooperationen und für den Abschluss von Honorararzt-Verträgen, insbesondere bzgl. der 24/Rufbereitschaften, die Vorgaben der Strukturqualität und nicht zuletzt Haftungsprobleme.

Die neu in Kraft getretene SAPV-Bundesrahmenvereinbarung gemäß § 132 d Abs. 1 S. 1 SGB V, auf deren Grundlage künftig die Einzel-Direktverträge gemäß § 132d Abs. 1 S. 1 SGB V abzuschließen sind, werden das Recht der Palliativversorgung künftig entscheidend beeinflussen.

Es ist inzwischen nachgewiesen, dass Fluktuationskosten, Abfindungszahlungen, Gesundheitskosten aufgrund innerbetrieblicher Konflikte Unternehmen jährlich mit mehreren Milliarden Euro belasten.

Eine Studie belegt, dass:

  • die Bearbeitung von Konflikten in Unternehmen 10-15% der Gesamt-Arbeitszeit in Anspruch nimmt,
  • eine Führungskraft 30-50% der wöchentlichen Arbeitszeit direkt oder indirekt mit Reibungsverlusten, Konflikten oder Konfliktfolgen verbringt,
  • Unternehmen wegen Fehlzeiten aufgrund betrieblicher Ängste und Mobbing am Arbeitsplatz jährlich ca. 30 Milliarden Euro aufzubringen haben,
  • die Kosten pro Mobbingfall im Durchschnitt 60.000,- Euro betragen,
  • 1% der Mitarbeiterkosten pro Jahr für unverarbeitete Konflikte verlorengehen.

KPMG-Konfliktkostenstudie 2009 als PDF (© KPMG)

Patientenaufnahmeverträge und Wahlleistungsvereinbarungen

Ihre Patientenaufnahmeunterlagen bedürfen einer ständigen Aktualisierung angesichts der immer wieder neuen Anforderungen der Rechtsprechung – nicht nur in abrechnungsrechtlicher Hinsicht – sondern auch im Hinblick auf die Anforderungen des Arzthaftungsrechts und des Datenschutzes.

Vertragsgestaltungen und Vertragsverhandlungen

Kooperationsverträge im Bereich der sektorenübergreifenden Versorgung, ASV-Kooperationsverträge (ambulante spezialfachärztliche Versorgung), SAPV (spezialisierte ambulante Palliativversorgung), Selektivverträge sowohl zwischen Kliniken als auch mit niedergelassenen Ärzten oder Pflegediensten und medizinischen Einrichtungen des Gesundheitswesens. Auch  Verhandlungen mit der jeweils anderen Vertragspartei und den Kostenträgern übernehmen wir für Sie.

Wir erstellen für Sie jede Art von Verträgen, zB. Gesellschaftsverträge bei der Gründung von Tochtergesellschaften, Medizinischen Versorgungszentren (MVZ)  im Rahmen von Umstrukturierungen oder Erweiterung Ihres Versorgungsangebots.

In allen Branchen der Wirtschaft ist Vorständ:innen, Geschäftsführer:innen und Aufsichtsräten:innen längst bewusst, dass sich durch regelkonformes Verhalten von Unternehmensleitung, Mitarbeiter:innen, Auftragnehmer:innen und Geschäftspartner:innen das Haftungsrisiko in verschiedensten Rechtsbereichen erheblich reduzieren lässt und dadurch letztendlich die Gefahr von Reputationsschäden abnimmt.

Das bedeutet, dass die Geschäftsführung erst einmal alle Regeln kennen muss und fortwährend deren Einhaltung zu überwachen hat. Beides stellt eine enorme Herausforderung dar und ist von Geschäftsführer:innen meist ohne externe Hilfe kaum zu bewältigen. Daher ist ein Compliance Management System (CMS) unerlässlich, bei deren Einführung und Umsetzung wir Sie unterstützen können.

Was bedeutet Compliance-Management?

Zum Aufbau eines Compliance-Management-Systems (CMS) gehört, alle wesentlichen Prozesse des Unternehmens zunächst zu erfassen und eine genaue Risikoanalyse durchzuführen…

Wir optimieren das Datenschutzniveau in Ihrer Einrichtung!

Datenschutzmanagement: Pauschalpaket oder Prüfung ausgewählter Fragestellungen

Syndikus-Anwälte in Rechtsabteilungen größerer Unternehmen und Datenschutzbeauftragte sind inzwischen ausnahmslos mit dem (neuen) Datenschutzrecht bestens vertraut. Dennoch stellen sich bei der Optimierung des internen Datenschutzmanagements häufig Detailfragen, die  einer vertieften Prüfung bedürfen. Sowohl bei der Abarbeitung von Fragenkatalogen der Landesdatenschutzbeauftragten als auch im Rahmen der Optimierung des gesamten Datenschutzniveaus einer Einrichtung gelangt man erfahrungsgemäß immer wieder zu dem bedeutungsvollen Satz: „Der Teufel steckt im Detail.“ Genau an dieser Stelle kommen wir ins Spiel. Mit langjährigem Erfahrungshintergrund, Kenntnis verschiedener Wirtschaftsbranchen und fundiertem “Know-how” hinsichtlich einschlägiger Regularien und Zusammenhänge des deutschen Gesundheitssystems stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, von der Überarbeitung Ihrer Verträge über die Erstellung von Verarbeitungsverzeichnissen, einer Risikofolge-Abschätzungen bis zur Übernahme der Kommunikation mit der Aufsichtsbehörde im Ernstfall bei einer Beschwerde, bei einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde oder bei einer Datenschutzpanne…

An der Schnittstelle zwischen Verwaltungsrecht und Medizinrecht geht es um rechtlich komplexe Fragestellungen, die eine anwaltliche Spezialisierung verlangen. So sind viele Bereiche des Infektionsschutzgesetzes verwaltungsrechtlich ausgestaltet, so dass Streitigkeiten in diesem Zusammenhang den Verwaltungsgerichten zugewiesen sind.

Behördliche Quarantäne (Absonderungsverfügungen)

Dies gilt, insbesondere bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gemäß § 56 IfSG für den von Lohnausfall den einen Arbeitgeber seinem in Quarantäne abgesonderten Arbeitnehmer zahlen musste.

Ärztliches Berufsrecht

Streitigkeiten aufgrund des ärztlichen Berufsrechts sind vor den Verwaltungsgerichten auszutragen. Befinden Sie sich z. B: als Freiberufler im Streit mit einer Ärztekammer über die Anerkennung einer Facharztqualifikation oder einer ärztlichen Zusatzbezeichnung, so vertreten wir Sie mit medizinrechtlichem und verwaltungsrechtlichen Know-how kompetent und durchsetzungsstark vor den Verwaltungsgerichten.

FAQ: Rechtsgebiete schnell erklärt

Im Arztrecht geht es um alle Themen rund um die Praxisgründung- und übergabe, die Gründung einer (überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG, BAG), eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ), einer Zweigstelle und um die damit zusammenhängenden Zulassungsverfahren gegenüber den Zulassungsausschüssen und Berufungsausschüssen für Ärztinnen und Ärzte in Bezug auf die Nachbesetzung des jeweiligen Vertragsarztsitzes gemäß § 103 Abs. 4 SGB V.

Einen großen Teil des Arztrechts macht die gesellschaftsrechtliche Vertragsgestaltung beim Zusammenschluss der Berufsträger oder auch beim im Fall der Trennung aus. Ferner beschäftigt sich das Arztrecht mit Fragestellungen im Hinblick auf die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung und die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit auch z. B. im Falle der Entziehung des Vertragsarztsitzes bei einem Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten. Ferner gehören vergütungsrechtliche Themen, auch im Zusammenhang mit dem Honorararzt-Verträgen zum Arztrecht.

Ein wachsendes Feld des Arztrechts umfasst die Gestaltung verschiedener Formen der sektorenübergreifenden Versorgung im Rahmen von Kooperationen, insbesondere im Bereich der ASV (ambulant-spezialfachärztlichen Versorgung) gemäß § 116 B SGB V. Auch alle berufsrechtlichen Anliegen, wie z. B. die Anerkennung von Zusatzbezeichnungen oder der Verstoß gegen Anforderungen aus dem Bereich des Datenschutzrechts sowie des inkl. des Heilmittelwerberechts sind Inhalt des Arztrechts.

Das Krankenhausplanungsrecht und das Finanzierungsrecht sind die wichtigsten Kerngebiete des Krankenhausrechts. Ein großer Teil des Krankenhausrechts betrifft die medizinrechtliche Gestaltung komplexer Projekte im Zusammenhang mit der Etablierung neuer (sektorenübergreifender) Versorgungsstrukturen oder dem Outsourcing von Leistungen.

Insbesondere geht es dabei um die Gestaltung und der Verhandlung von Kooperationsverträgen, um gesellschaftsrechtliche und vergütungsrechtliche Fragestellungen. Zum Krankenhausrecht gehört die Gestaltung bzw. Überprüfung von Wahlleistungsvereinbarungen und Stellvertretervereinbarungen sowie die Vertretung gegenüber den Kostenträgern in Regressverfahren

Das Krankenhausrecht umfasst außerdem die wichtigen Teilbereiche Arbeitsrecht, Infektionsschutzrecht, Steuerrecht, Vertragsrecht oder Haftungsrecht in einem Krankenhaus.

Zum Krankenhausrecht gehört inzwischen auch die Optimierung des Datenschutzniveaus, von der Überprüfung und Anpassung der Patientenaufnahmeverträge über die Neugestaltung der Patienteninformationen und Einwilligungserklärungen bis zur Überprüfung der einzelnen Verträge mit Kooperationspartner und forschenden Einrichtungen. Last-but-not-least sind compliance-rechtlichen Fragestellungen heutzutage von besonderer Bedeutung für Krankenhäuser.

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