Wir möchten Sie an dieser Stelle bereits darüber informieren, was kostenmäßig auf Sie zukommt, wenn Sie uns beauftragen. Wir erstellen immer erst ein Angebot für Sie!
Kosten fallen erst nach Ihrer Angebotsannahme an
Wenn Sie uns telefonisch oder per E-Mail kontaktieren und uns Ihr Anliegen schildern, fallen selbstverständlich noch keine Kosten an. Wir unterbreiten Ihnen basierend auf Ihren Informationen ein konkretes, auf Ihr Anliegen zugeschnittenes und individuelles Angebot für unser Honorar. Erst wenn Sie unser Angebot angenommen haben, dürfen wir für Sie tätig werden.
Scheuen Sie sich nicht, uns jederzeit auf die möglichen Kosten und unsere Abrechnungsprozesse anzusprechen – denn wir möchten Ihr Vertrauen gewinnen. Das gelingt uns nur, wenn im sensiblen Bereich von Kosten und Honorar stets absolute Transparenz besteht.
Unsere Honorar-Optionen
Die Höhe unseres Honorars richtet sich zunächst danach, was genau in Ihrem Fall gewünscht wird und erforderlich ist. Erfahrungsgemäß lassen sich unsere Tätigkeiten in drei Fallgruppen einteilen:
- Rechtliche Beratung,
- Vertretung im Behördenverfahren gegenüber Behörden oder vor Gerichten
- Erstellung und Verhandlung von Verträgen
I. Option Zeitaufwand
Bei der Option Zeitaufwand schließen wir mit Ihnen eine Honorarvereinbarung ab, die sich regelmäßig nach unserem Zeitaufwand richtet, d.h. wir rechnen auf Basis der von uns geleisteten Arbeitsstunden minutengenau ab. Sie erhalten monatlich von uns unsere Abrechnungen mit der Aufstellung der angefallenen Arbeitszeit („Timesheet“). So behalten Sie immer einen Überblick.
Vorteil für Sie: Sie können Sie selbst dazu beitragen, Kosten zu sparen
Wir gestalten unsere Arbeitsabläufe so effizient wie möglich, weil wir Ihre Kosten im Blick behalten möchten und Ihr Vertrauen uns wichtig ist.
Auch Sie können dazu beitragen: Je präziser und besser Sie uns Ihre Unterlagen aufbereiten und je zügiger Sie Ihren (internen) Meinungsbildungsprozess mit Hilfe unserer Beratung abschließen, desto mehr Zeit und Kosten können Sie in unserer Zusammenarbeit einsparen.
Aus berufsrechtlichen Gründen dürfen wir – in gerichtlichen Verfahren – niemals weniger berechnen, als die gesetzlichen Gebühren es vorsehen.
Damit Sie Planungssicherheit haben, können wir in bestimmten Fällen mit Ihnen auch eine Kappungsgrenze, d.h. eine Deckelung des Honorars, vereinbaren. Denn unser Honorar soll für Sie niemals „ins Uferlose“ gehen.
II. Option Festpreis
Wir können mit Ihnen unter Umständen eine Honorarvereinbarung zu einem Festpreis abschließen.
Sofern es in Ihrem Fall um die Gestaltung bzw. Änderung von Verträgen für Ihr Unternehmen geht, können wir Ihnen auf Grundlage unserer Erfahrungswerte einen Festpreis anbieten.
Auch im behördlichen Widerspruchsverfahren können wir Ihnen in vielen Fällen einen Festpreis anbieten.
III. Mischmodell aus Zeitaufwand und Festpreis
Bei der Gestaltung bzw. Änderung von Verträgen bleibt es meist nicht bei einem ersten Entwurf. Denn im Regelfall muss der erste Vertragsentwurf in Ihrem Unternehmen intern abgestimmt und sodann mit dem zukünftigen Vertragspartner für Sie verhandelt werden.
Für uns lässt sich meist im Voraus nicht abschätzen, wie zeitintensiv der Verhandlungsprozess ist und wieviele Einzelthemen aus dem Vertragsentwurf einer weiteren Vertiefung und intensiven Verhandlung bedürfen. Eventuell haben Sie aber auch Einfluss auf einen schlanken Verhandlungsprozess, weil Sie Ihren Vertragspartner gut kennen.
In jedem Fall versuchen wir, den Vertragsgestaltung und Verhandlungsprozess so effizient wie möglich zu gestalten. Damit dies für uns aber keine „Blackbox“ wird, hat sich ein Mischmodel bewährt, bei dem wir Ihnen einen Festpreis für einen ersten Vertragsengwurf und unsere weitere Tätig-keit für Sie auf Basis unseres Zeitaufwands anbieten.
IV. Option gesetzliche Gebühren (RVG)
Wird kein spezieller Festpreis oder kein Zeithonorar zwischen uns vereinbart, so berechnet sich unser anwaltliches Honorar nach den folgenden gesetzlichen Grundsätzen: Die Höhe der gesetzlich vorgeschrieben Vergütung richtet sich in den überwiegen-den Fällen nach dem wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit (Gegenstandswert) und der Art bzw. des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit (Gebührensatz).
Je nach Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit können verschiedene Gebühren anfallen, die sie hier beispielhaft mit dem Anwaltsgebührenrechner berechnen können:
Der Anwaltskostenrechner (externer Link)
V. Option Erfolgshonorar
In Ausnahmefällen können wir auch mit Ihnen ein Erfolgshonorar vereinbaren. Das bedeutet, wir erhalten nur dann ein Honorar von Ihnen, wenn wir für Sie erfolgreich waren, d.h. Ihren Fall gewonnen haben. Unser Honorar bemisst sich dabei nach einem bestimmten Prozentsatz des erstrittenen Betrages im Erfolgsfall.
Verlieren wir Ihren Fall, er hat mir lediglich ihre Auslagen erstattet. Wir gehen für Sie hier also ins volle Risiko! Solche Vereinbarungen sind in Deutschland jedoch nur in bestimmten Fällen zulässig, nämlich wenn der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde (§ 49b Abs. 2 BRAO, § 4a RVG).
Sprechen Sie uns gerne an, wir prüfen dann, ob bei Ihnen die Voraussetzungen hierfür vorliegen und entscheiden gemeinsam, ob dies in Betracht kommt.
VI. FAQ-Liste
Wir haben hier für Sie einen Überblick an immer wiederkehrende Fragen aufgelistet und beantwortet.