Recht der Heilberufe

Wir gestalten Ihre Verträge und vertreten Sie in allen Verfahren!

Gründung oder Expansion Ihrer Praxis

Wir unterstützen Sie rund um ihre geplante Praxisgründung der Gründung einer (überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Im Vorfeld ist aber vieles zu bedenken. Im gesperrten Planungsgebieten müssen Sie sich auf einen Vertrag wird Sitz bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung bewerben und Verhandlungen mit einem abgabewilligen Praxisinhaber führen.

Dabei ist die zeitliche Planung das A & O, denn es bedarf eines gewissen zeitlichen Vorlaufs für die Planung der Sitzungstermine durch den Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung. Auch wenn sie beabsichtigen, eine Zweigstelle zu gründen, ist die KV zu involvieren. Bei zwei Planungsgebieten sogar beide Kassenärztliche Vereinigungen. Ebenso unterliegt das Jobsharing speziellen Voraussetzungen.

Eine gründliche rechtliche Vorbereitung und strategische Planung ist unerlässlich. Dabei wären wir Ihnen gerne behilflich. Wie vertreten Sie auch im gesamten Verfahren gegenüber den Zulassungsausschuss der KV und auch gegenüber dem Praxisabgeber.

Die jeweiligen Verfahren mit Kassenärztlichen Vereinigungen sind im SGB V jeweils genau geregelt und unterliegen sozialrechtlichen bzw. allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzipen. Sollte der jeweilige Zulassungsausschuss der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nicht in Ihrem Sinne entscheiden, so vertreten wir sie im Widerspruchsverfahren vor dem so genannten Berufungsausschuss Kassenärztliche Vereinigung. Sowie, sofern auch hier negativ entschieden werden sollte, im späteren Klageverfahren vor dem zuständigen Sozialgericht.

Verkauf Ihrer Praxis und Nachbesetzung Ihres Vertragsarztsitzes

Als Praxisverkäufer benötigen Sie unsere Beratung und Vertretung, wenn sie einen guten Kaufvertrag aufsetzen wollen. Denn hier lauern oft einige ernstzunehmende Fallstricke. Wir helfen Ihnen, Ihren Praxiskaufvertrag wasserdicht zu gestalten und mit dem von Ihnen ausgewählten Nachfolger zu verhandeln. Durch unser bewährtes Kooperationsnetz können wir Ihnen bei der Wertermittlung Ihrer Praxis helfen und Ihnen einen kompetenten, und erfahrenen Fachmann für die Erstellung eines Wertgutachtens zur Seite stellen.

Ebenso helfen wir Ihnen gern dabei, das sogenannte Nachbesetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 4 SGB V gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung zu führen. Auch hier gibt es vieles zu beachten.

Wann ist der richtige Zeitpunkt, um meinen Verzicht zu erklären? Kann ich diesen Verzicht unter Umständen sogar widerrufen, wenn ich mit den Verhandlungen unzufrieden bin oder es mir anders überlegt habe? Wenn ja, wie oft? Was mache ich, wenn ich mich für einen Praxisnachfolger entschieden habe? Muss ich nur mit diesem Arzt einen Praxis-Übernahme-Vertrag schließen? Was ist mit den anderen Bewerberinnen? Bei all diesen Fragen stehen wir Ihnen mit unserem rechtlichen Know-how und unsere Erfahrung bei Praxis-Übergabeverfahren in den unterschiedlichsten KV-Bezirken zur Seite.

Sie können bei uns das „Rundum-Sorglos- Paket“ buchen (vom Verzicht über Wertgutachten, Erstellung des Kaufvertrages sowie Vertretung im Nachbesetzungsverfahren der KV)

Sie können uns auch für einzelne Teilaspekte beauftragen, ganz wie Sie möchten. Wir bieten Ihnen passgenaue individuelle Beratung und Vertretung nach ihren Wünschen und Zielvorstellungen.

Drohender Entzug des Vertragsarztsitzes oder andere Sanktionen

Vertragsärzte haben viele im SGB 5 geregelten Verpflichtungen. Was passiert, wenn Sie gegen eine solche Verpflichtung verstoßen haben? Haben Sie beispielsweise Ihre Fortbildungspunkte nicht rechtzeitig bei der KV eingereicht oder haben Sie nicht die Mindestzeit für Praxis-Sprechstunden angeboten und einen Bescheid oder eine Anhörung von Ihrer KV erhalten, die Ihnen mit Honorarkürzung oder gar mit Entzug des (halben) Vertragsarztsitzes droht?

Oder aber Sie haben eine Regressforderung der KV erhalten, gegen die sie sich rechtlich zur Wehr setzen möchten? In all diesen Fällen halten wir Ihnen den Rücken frei und vertreten Sie gegenüber der KV, schlimmstenfalls auch vor dem Sozialgericht.

Kooperation mit einem Krankenhaus

Immer häufiger fragen Krankenhäuser im Rahmen der sektorenübergreifenden Versorgung bei niedergelassenen Ärzten an, ob Bereitschaft für eine Kooperation besteht. Hier ist besonderes Know-how bei der Vertragsgestaltung notwendig. Sie sollten sich unbedingt anwaltlich beraten und vertreten lassen, um ihre Interessen bei einer solchen Kooperation mit einem Krankenhaus bestmöglich umzusetzen. Das gleiche gilt, wenn ein Pflegeheim mit Ihnen als Hausarzt einen Kooperationsvertrag schließen möchte. Fragen Sie uns – wir machen das für Sie!

Berufsrechtliche Themen wie zum Beispiel die Anerkennung einer  Weiterbildung in anderem EU-Land

Gerne unterstützen wir sie auch bei der Durchsetzung Ihrer berufsrechtlichen Ansprüche und Abwehr von berufsrechtlichen Vorwürfen.

Haben Sie beispielsweise eine Weiterbildungsbezeichnung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben und möchten diese in Deutschland anerkennen lassen, so richtet sich dies nach europäischen Berufsrecht, welches in den einzelnen Bezirken der Ärztekammern nicht immer gleich umgesetzt wurde.

Im Falle der Ablehnung einer Anerkennung der Weiterbildungsbezeichnung (zum Beispiel einer Zusatzbezeichnung) durch eine Ärztekammer, helfen wir Ihnen, diesen Anspruch vor den Verwaltungsgerichten einzuklagen.

Sind Sie von ihrer Ärztekammer zu einer Stellungnahme anlässlich einer Patienten-Beschwerde aufgefordert worden oder gerügt worden? Auch in diesem Fall stehen wir Ihnen tatkräftig zur Seite, denn hier muss „jedes Wort sitzen“.

Anstellungsverträge für Ärzte und MFA

Wenn sie Anstellungsverträge für Ärzte oder Ihr Praxispersonal erstellen möchten, freuen wir uns auf Ihre Anfrage. Denn im Arbeitsrecht für den ärztlichen Bereich gibt es sehr viele sozialrechtliche und vertragsarztrechtliche Besonderheiten, die Medizinrechtlern anvertraut werden sollten.

Drohende Praxisdurchsuchung oder andere Maßnahmen der Ermittlungsbehörden

Der „Supergau“: die Staatsanwaltschaft hat sich angekündigt und eine Praxis- Durchsuchung und die Beschlagnahme von Patientenakten steht kurz bevor. Sprechen Sie uns bitte in einem solchen Fall möglichst sofort an! Wir stehen Ihnen engagiert zur Seite und halten Ihnen den Rücken frei, damit sie sich weiter um Ihre Patienten kümmern können. In diesen Fällen ist eine präzise medizinrechtliche Aufarbeitung ebenso notwendig wie das nötige Geschick im Umgang mit den Ermittlungsbehörden.

Daher ist unbedingt anzuraten, uns schon im frühen Stadium für die Prüfung des gesamten Aktenmaterials und der Vorwürfe der Ermittlungsbehörden hinzuzuziehen. Wir verfügen ferner in unserem etablierten Kooperations-Netzwerk ferner über Kolleginnen, die in medizinstrafrechtlicher Hinsicht über taktisch wertvolle Erfahrungen im Umgang mit den Ermittlungsbehörden verfügen. Ebenso wie Sie es bei ihrer alltäglichen ärztlichen Arbeit gewohnt sind, fachärztliche Konsile bei bestimmten Fällen einzuholen, tun wir Medizinrechtlerinnen dies, wenn es um spezielle Fallgestaltungen aus der Medizinstrafrecht und insbesondere um den Umgang mit Ermittlungsbehörden geht. Denn das Ergebnis muss lauten: An Ihnen darf nichts hängen bleiben!

Rechtsanwältin Henrike Korn | KORN.LEGAL Kanzlei für Gesundheitsrecht in Hamburg

Henrike Korn, MBA

Fachanwältin für Medizinrecht

Wenn Sie niedergelassener Arzt oder Zahnarzt sind, oder beabsichtigen, sich niederzulassen oder Ihre bestehende Praxis auszubauen, beraten und vertreten wir Sie in jeder denkbaren Konstellation.

Wie wir Ihnen als Kanzlei für Arztrecht helfen können

Wir unterstützen Sie rund um ihre geplante Praxisgründung der Gründung einer (überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Im Vorfeld ist aber vieles zu bedenken. Im gesperrten Planungsgebieten müssen Sie sich auf einen Vertrag wird Sitz bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung bewerben und Verhandlungen mit einem abgabewilligen Praxisinhaber führen.

Dabei ist die zeitliche Planung das A & O, denn es bedarf eines gewissen zeitlichen Vorlaufs für die Planung der Sitzungstermine durch den Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung. Auch wenn sie beabsichtigen, eine Zweigstelle zu gründen, ist die KV zu involvieren. Bei zwei Planungsgebieten sogar beide Kassenärztliche Vereinigungen. Ebenso unterliegt das Jobsharing speziellen Voraussetzungen.

Eine gründliche rechtliche Vorbereitung und strategische Planung ist unerlässlich. Dabei wären wir Ihnen gerne behilflich. Wie vertreten Sie auch im gesamten Verfahren gegenüber den Zulassungsausschuss der KV und auch gegenüber dem Praxisabgeber.

Die jeweiligen Verfahren mit Kassenärztlichen Vereinigungen sind im SGB V jeweils genau geregelt und unterliegen sozialrechtlichen bzw. allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzipen. Sollte der jeweilige Zulassungsausschuss der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nicht in Ihrem Sinne entscheiden, so vertreten wir sie im Widerspruchsverfahren vor dem so genannten Berufungsausschuss Kassenärztliche Vereinigung. Sowie, sofern auch hier negativ entschieden werden sollte, im späteren Klageverfahren vor dem zuständigen Sozialgericht.

Als Praxisverkäufer benötigen Sie unsere Beratung und Vertretung, wenn sie einen guten Kaufvertrag aufsetzen wollen. Denn hier lauern oft einige ernstzunehmende Fallstricke. Wir helfen Ihnen, Ihren Praxiskaufvertrag wasserdicht zu gestalten und mit dem von Ihnen ausgewählten Nachfolger zu verhandeln. Durch unser bewährtes Kooperationsnetz können wir Ihnen bei der Wertermittlung Ihrer Praxis helfen und Ihnen einen kompetenten, und erfahrenen Fachmann für die Erstellung eines Wertgutachtens zur Seite stellen.

Ebenso helfen wir Ihnen gern dabei, das sogenannte Nachbesetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 4 SGB V gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung zu führen. Auch hier gibt es vieles zu beachten.

Wann ist der richtige Zeitpunkt, um meinen Verzicht zu erklären? Kann ich diesen Verzicht unter Umständen sogar widerrufen, wenn ich mit den Verhandlungen unzufrieden bin oder es mir anders überlegt habe? Wenn ja, wie oft? Was mache ich, wenn ich mich für einen Praxisnachfolger entschieden habe? Muss ich nur mit diesem Arzt einen Praxis-Übernahme-Vertrag schließen? Was ist mit den anderen Bewerberinnen? Bei all diesen Fragen stehen wir Ihnen mit unserem rechtlichen Know-how und unsere Erfahrung bei Praxis-Übergabeverfahren in den unterschiedlichsten KV-Bezirken zur Seite.

Sie können bei uns das „Rundum-Sorglos- Paket“ buchen (vom Verzicht über Wertgutachten, Erstellung des Kaufvertrages sowie Vertretung im Nachbesetzungsverfahren der KV)

Sie können uns auch für einzelne Teilaspekte beauftragen, ganz wie Sie möchten. Wir bieten Ihnen passgenaue individuelle Beratung und Vertretung nach ihren Wünschen und Zielvorstellungen.

Vertragsärzte haben viele im SGB 5 geregelten Verpflichtungen. Was passiert, wenn Sie gegen eine solche Verpflichtung verstoßen haben? Haben Sie beispielsweise Ihre Fortbildungspunkte nicht rechtzeitig bei der KV eingereicht oder haben Sie nicht die Mindestzeit für Praxis-Sprechstunden angeboten und einen Bescheid oder eine Anhörung von Ihrer KV erhalten, die Ihnen mit Honorarkürzung oder gar mit Entzug des (halben) Vertragsarztsitzes droht?

Oder aber Sie haben eine Regressforderung der KV erhalten, gegen die sie sich rechtlich zur Wehr setzen möchten? In all diesen Fällen halten wir Ihnen den Rücken frei und vertreten Sie gegenüber der KV, schlimmstenfalls auch vor dem Sozialgericht.

Immer häufiger fragen Krankenhäuser im Rahmen der sektorenübergreifenden Versorgung bei niedergelassenen Ärzten an, ob Bereitschaft für eine Kooperation besteht. Hier ist besonderes Know-how bei der Vertragsgestaltung notwendig. Sie sollten sich unbedingt anwaltlich beraten und vertreten lassen, um ihre Interessen bei einer solchen Kooperation mit einem Krankenhaus bestmöglich umzusetzen. Das gleiche gilt, wenn ein Pflegeheim mit Ihnen als Hausarzt einen Kooperationsvertrag schließen möchte. Fragen Sie uns – wir machen das für Sie!

Gerne unterstützen wir sie auch bei der Durchsetzung Ihrer berufsrechtlichen Ansprüche und Abwehr von berufsrechtlichen Vorwürfen.

Haben Sie beispielsweise eine Weiterbildungsbezeichnung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben und möchten diese in Deutschland anerkennen lassen, so richtet sich dies nach europäischen Berufsrecht, welches in den einzelnen Bezirken der Ärztekammern nicht immer gleich umgesetzt wurde.

Im Falle der Ablehnung einer Anerkennung der Weiterbildungsbezeichnung (zum Beispiel einer Zusatzbezeichnung) durch eine Ärztekammer, helfen wir Ihnen, diesen Anspruch vor den Verwaltungsgerichten einzuklagen.

Sind Sie von ihrer Ärztekammer zu einer Stellungnahme anlässlich einer Patienten-Beschwerde aufgefordert worden oder gerügt worden? Auch in diesem Fall stehen wir Ihnen tatkräftig zur Seite, denn hier muss „jedes Wort sitzen“.

Wenn sie Anstellungsverträge für Ärzte oder Ihr Praxispersonal erstellen möchten, freuen wir uns auf Ihre Anfrage. Denn im Arbeitsrecht für den ärztlichen Bereich gibt es sehr viele sozialrechtliche und Vertragsartrechtliche Besonderheiten, die Medizinrechtlern anvertraut werden sollten.

Der „Supergau“: die Staatsanwaltschaft hat sich angekündigt und eine Praxis- Durchsuchung und die Beschlagnahme von Patientenakten steht kurz bevor. Sprechen Sie uns bitte in einem solchen Fall möglichst sofort an! Wir stehen Ihnen engagiert zur Seite und halten Ihnen den Rücken frei, damit sie sich weiter um Ihre Patienten kümmern können. In diesen Fällen ist eine präzise medizinrechtliche Aufarbeitung ebenso notwendig wie das nötige Geschick im Umgang mit den Ermittlungsbehörden.

Oft ist empfehlenswert, eine auf das Medizinrecht spezialisierte Anwältin wie mich hinzuzuziehen. Wir verfügen in unserem hervorragend ausgebauten Kooperations-Netzwerk über Kolleginnen, die für Sie „die Kohlen aus dem Feuer holen“ oder „den Brand löschen“. Ebenso wie Sie es bei ihrer alltäglichen ärztlichen Arbeit gewohnt sind, fachärztliche Konsile bei bestimmten Fällen einzuholen, tun wir Medizinrechtler dies, wenn es um spezielle Fallgestaltungen aus der Medizinstrafrecht und insbesondere um den Umgang mit Ermittlungsbehörden geht.

Denn das Ergebnis muss lauten: An Ihnen darf nicht hängen bleiben

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Henrike Korn

Anwältin für Gesundheitsrecht

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