Schwerbehinderungsrecht

Wir setzen Ihren Grad der Behinderung (GdB) durch!

Viele Patientinnen und deren Zugehörige stehen oft vor dem Problem, dass die zuständigen Versorgungsämter einen Grad der Behinderung (GdB) nicht anerkennen, schlimmstenfalls sogar nach einigen Jahren dein einmal anerkannte GdB herabstufen.

Wir helfen Ihnen bei der Anerkennung Ihrer Schwerbehinderung

Es gibt Situationen im Leben, da benötigt man jegliche finanzielle Hilfe oder Erleichterungen. Nach einem schweren Unfall oder einer schweren Erkrankung haben Patient:innen häufig einen Anspruch auf die Anerkennung einer Schwerbehinderung oder eine sogenannte „Gleichstellung“.

Durch das Antragsdickicht und den Paragraphen-Dschungel blicken viele Betroffene in ihrer Krankheitssituation nicht durch. Vor allem, wenn sie bereits eine Ablehnung oder gar eine Herabstufung durch das Versorgungsamt erhalten haben oder sie ein erfolgloses Widerspruchsverfahren durchlaufen haben.

Wir vertreten Sie kämpferisch, durchsetzungsstark aber immer sachlich mit fundiertem Fachwissen und jahrzehntelanger Expertise im Schwerbehindertenrecht für Ihr Recht gegenüber dem jeweils zuständigen Versorgungsamt und vertreten Sie vor allen deutschen Sozialgerichten.

Wir kämpfen für Sie gegen die Herabstufung eines bereits festgestellten GdB

Insbesondere nach einer Krebserkrankung erfolgt regelmäßig nach einigen Jahren eine Herabstufung des GdB aufgrund der in den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ festgeschriebenen sogenannten „Heilungsbewährung“. Das bedeutet, das Versorgungsamt geht nach meist 5 Jahren (je nach Krebsart) davon aus, der Krebs würde nicht zurückkommen, so dass der Betroffene nach dem Gesetz als „gesund“ gilt.

Dies ist aber nicht immer richtig, insbesondere nicht bei den genetisch bedingten Krebserkrankungen (BRCA1) wie bei den genetisch bedingten Formen des Eierstockkrebs, Gebärmutterhalskrebs und Brustkrebs. Prominentestes Beispiel ist Angelina Jolie: Sie hat sich präventiv beide Brüste amputieren lassen, weil ansonsten ihr Leben lang die hohe Wahrscheinlichkeit einer genetischen Brustkrebserkrankung als Damoklesschwert über ihr geschwebt hätte, an der ihre Mutter qualvoll gestorben war.

Betroffene, die aus genetischen Gründen an Krebs erkrankt sind und zunächst erfolgreich behandelt worden sind, können aus Sicht der medizinisch-genetischen Wissenschaft nicht als „geheilt“ gelten. Vielmehr gelten sie als stark „rückfallgefährdet“ gelten, so dass niemals von einer Heilungsbewährung gesprochen werden kann.

Viele Brustkrebspatientinnen (BRCA1) sind in der Situation, dass sie 5 Jahre nach der Brustkrebs-Behandlung immer noch an Folgen wie insbesondere Bewegungseinschränkungen und Fatigue leiden und berechtigte Angst haben, an einem Rezidiv zu erkranken, welches dann nicht mehr heilbar ist.

Sind Sie betroffen von einer sogenannten Herabstufung Ihres vor einigen Jahren festgestellten Grad der Behinderung (GdB) und möchten sich dagegen wehren? Sprechen Sie uns an, wir prüfen die Rechtslage für Sie und erläutern Ihnen die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs- und Klageverfahrens gegen den Herabstufungsbescheid.

Externer Link zu Versorgungsmedizinischen Grundsätzen

Infos zum neuen Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde das Schwerbehindertenrecht neu geregelt! Für Menschen mit Behinderung und ihnen Gleichgestellte sieht das  BTHG welches im Zeitraum zwischen 2017 und 2023 stufenweise in Kraft tritt, erhebliche Verbesserungen vor.

Im SGB IX ist nun ein modernes Teilhaberecht festgeschrieben worden, welches den Menschen mit Behinderung zu mehr Teilhabe und individueller Selbstbestimmung verhelfen soll. Dieser Systemwechsel wird als Revolution des Schwerbehindertenrechts bezeichnet.

Zunächst ist ein neuer Behindertenbegriff festgelegt worden, der auf Grundlage der International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF) auf die Wechselwirkung zwischen Person und Umwelt abstellt und damit die individuellen Einschränkungen des Betroffenen viel mehr berücksichtigt.

Um Leistungen von unterschiedlichen Rehabilitationsträgern zu erhalten, muss künftig nur noch ein einziger Antrag gestellt werden. Die Leistungsträger müssen in diesem einen Antragsverfahren alle ihre Leistungen koordinieren und aufeinander abstimmen, damit der Betroffene „Leistungen aus einer Hand“ erhält. Dabei werden die Menschen mit Behinderungen künftig direkt an diesem Prozess beteiligt.

Künftig wird stärker das Ziel der Prävention (Vorbeugung) verfolgt werden, damit einer Behinderung soll möglichst frühzeitig entgegengewirkt werden kann. So sollen Reha-Träger gezielt vorbeugende Maßnahmen anzubieten. Dabei sollen auch staatlich geförderte Modellprojekte entwickelt werden.

Vor allem aber werden viele Leistungen durch das BGTH konkretisiert und ergänzt.

So sind neben den bisherigen Leistungen z. B. die „Leistungen zur Teilhabe an Bildung eingeführt worden. Ferner wird es im Rahmen der neuen „Leitungen zur Sozialen Teilhabe“ (früher „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“) verschiedene neue Leistungen im Bereich der Assistenz und Mobilität geben,

Auch wird die Einkommens- und Vermögensfreibetragsgrenze wird im Zuge der Reform stufenweise erhöht.

Ferner kann an den Arbeitgeber für die Einstellung eines Menschen mit Behinderungen ein Lohnzuschuss (50 % bis 70 % des Bruttogehalts) vom Reha-Träger gezahlt werden.

Für den Schwerbehindertenausweis wurde ein neues Merkzeichen für Taubblinde (TBI) eingeführt.

Das Merkzeichen „außergewöhnliche Gehbehinderung“ (aG) wird künftig nicht mehr nur für ausschließlich orthopädische Einschränkungen gewährt, sondern kann auch bei neurologischen oder anderen Einschränkungen zum Tragen kommen.

Insbesondere werden die Rechte der Schwerbehindertenvertretungen gestärkt. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist künftig unwirksam.

Insgesamt bedeute das: Künftig kommt es mehr auf den individuellen Bedarf des/der Betroffenen an. Er/sie erhält mehr Leistungen und mehr Rechte und sich „durch weniger Bürokratie kämpfen“!

Rechtsanwältin Henrike Korn | KORN.LEGAL Kanzlei für Gesundheitsrecht in Hamburg

Henrike Korn, MBA

Fachanwältin für Medizinrecht