Entscheidungsrecht für schwer kranken Ehepartner: Seit 01.01.2023 gilt „Ehegatten-Notvertretungsrecht“

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Kategorie: Betreuungsrecht
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Seit 01. Januar 2023 gilt das „Ehegatten-Notvertretungsrecht“

Am 1. Januar 2023 ist ein umfassend reformiertes Vormundschafts- und Betreuungsrecht in Kraft getreten, das u. a. für die ärztliche Berufsausübung relevante Regelungen enthält. Ist nach aktueller Rechtslage eine volljährige Patientin oder ein volljähriger Patient, zum Beispiel aufgrund von Krankheit, nicht mehr in der Lage, wirksam Behandlungsverträge abzuschließen oder in eine ärztliche Behandlung einzuwilligen, wird in der Regel eine zur Einwilligung berechtigte Person benötigt, also entweder ein:e Vorsorgebevollmächtigte:r oder ein:e gesetzliche Betreuer:in. Das ist – anders als oftmals vermutet – auch bei Verheirateten der Fall. Bei Verheirateten ändert sich diese Rechtslage nun. Haben die Ehegatten füreinander keine die Gesundheitssorge einschließende Vorsorgevollmacht erteilt oder gibt es keine:n gesetzliche:n Betreuer:in greift der neue § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Diese neue Vorschrift räumt Ehegatten in einer Notsituation für den Bereich der Gesundheitssorge für längstens 6 Monate ein gegenseitiges Vertretungsrecht ein. Nach Ablauf dieser Zeit müsste, sofern die betroffene Ehegattin oder der betroffene Ehegatte weiterhin nicht in der Lage ist, ihre oder seine Interessen wahrzunehmen, durch das Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden. Das Notvertretungsrecht endet auch schon vor Ablauf der 6 Monate, wenn die vertretene Ehegattin oder der vertretene Ehegatte vorher wieder in der Lage ist, ihre oder seine Interessen wahrzunehmen.

Das Ehegattennotvertretungsrecht umfasst die Einwilligung in Untersuchungen, in Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe. Umfasst ist auch der Abschluss sämtlicher für die Gesundheitssorge erforderlichen Verträge (u. a. Behandlungsverträge, Heimverträge). Auch freiheitsentziehenden Maßnahmen darf – längstens für die Dauer von sechs Wochen – wirksam zugestimmt werden. Ansprüche der oder des geschäfts- und ggf. einwilligungsunfähigen Ehegattin oder Ehegatten, die diesem aus Anlass der Erkrankung Dritten gegenüber zustehen, dürfen ebenfalls geltend gemacht werden.

Ausnahmen von dem Notvertretungsrecht:

Ausgeschlossen ist das Ehegattennotvertretungsrecht in den folgenden Fällen:

  • Wenn die Ehegatt:innen getrennt leben
  • Wenn der Ärztin oder dem Arzt bekannt ist, dass die erkrankte Ehegattin oder der erkrankte Ehegatte die Vertretung durch seine:n Ehepartner:in ablehnt
  • Wenn der Ärztin oder dem Arzt bekannt ist, dass eine andere Person bevollmächtigt ist (z. B. m Rahmen einer Vorsorgevollmacht)
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